Abschnitt A. – Allgemeine Bestimmungen
1. Allgemeines / Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVB“) der FEW Bauer GmbH, Erdinger Landstraße 14, 85609 Aschheim („Lieferant“) gelten für Verträge über den Verkauf und / oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) an gewerbliche Abnehmer („Besteller“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft sowie für sämtliche Dienst- und / oder Werkverträge zwischen dem Besteller und dem Lieferanten.
2. Die AVB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AVB des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Lieferant hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den AVB abweichende Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
3. Die vorliegenden AVB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Besteller, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf die AVB hinweisen muss
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Lieferanten maßgeblich.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber dem Lieferanten abzugeben sind (Fristsetzung, Mahnung, Erklärung von Rücktritt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen / Vereinbarungen im Übrigen nicht berührt. Die Parteien werden sich jedoch bemühen, die unwirksame Bestimmung durch eine wirtschaftlich gleichwertige Regelung zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
2. Angebot / Angebotsunterlagen
1. Die Angebote des Lieferanten erfolgen freibleibend und unverbindlich. Das Gegenzeichnen des Angebotsschreibens durch den Besteller gilt als verbindliches Angebot.
2. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist der Lieferant berechtigt, das Angebot innerhalb von 3 Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder elektronisch an den Besteller erklärt werden.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Informationen körperlicher und unkörperlicher Art sowie sonstigen Unterlagen („Informationen“) behält sich der Lieferant alle Eigentums-, Schutz- und Urheberrechte vor. Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte oder einer anderweitigen Nutzung oder Vervielfältigung oder Veränderung bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Der Besteller erhält nur das Recht, die Informationen zum Zwecke der Verhandlungen bzw. der Durchführung eines Vertrags zu nutzen. Jede weitere Nutzung ist ausgeschlossen.
3. Preise / Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten die Preise in Anwendung der gültigen INCOTERMS 2010 netto EXW „Werk des Lieferanten“ ausschließlich Verpackung und Verpackungsrücknahme, Transportkosten, Zölle und gesetzlicher Steuern; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nicht anders vereinbart, bestimmt der Lieferant Art und Weg des Versandes.
2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Rechnungsbeträge über Hardwarelieferungen sind innerhalb von dreißig Tagen, Rechnungsbeträge über Entwicklungsleistungen innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
4. Soweit sich aus dem Angebot nichts Abweichendes ergibt, gewährt der Lieferant bei Hardwarelieferungen 2% Skonto bei Zahlungseingang innerhalb von 14 Tagen seit Lieferung.
5. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 (zehn) % über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Falls der Lieferant in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist der Lieferant berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, dem Lieferant nachzuweisen, dass diesem als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das Geltendmachen des kaufmännischen Fälligkeitszinses (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
6. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Lieferanten durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, kann der Lieferant die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf ist der Lieferant berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn der Besteller eine Zahlung nicht fristgerecht leistet, ein Insolvenzantrag oder sonstige Anträge über das Vermögen des Bestellers gestellt werden, eine Kreditauskunft oder sonstige Umstände eine Gefährdung sachlich erkennen lassen.
7. Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferanten anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht an Informationen besteht nicht.
8. Dem Lieferanten steht ein Zurückbehaltungsrecht auch dann zu, wenn seine Forderung gegen den Besteller nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis wie seine eigene Verpflichtung beruht.
4. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die voraussichtliche Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Lieferanten bei Annahme der Bestellung angegeben. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Bereitstellung der Ware auf dem Betriebsgelände des Lieferanten.
2. Lieferfristen gelten nur dann als kaufmännisches Fixgeschäft, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3. Die vom Lieferanten angegebene Lieferzeit beginnt nur dann, wenn der Lieferant vom Besteller alle erforderlichen Informationen für die Erfüllung des Vertrags erhalten hat und die zum Zwecke der Belieferung vereinbarten Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind. Für die Fälligkeit der Lieferverpflichtung des Lieferanten muss der Besteller seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt haben. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen nach Satz 1 nicht, werden die Parteien gemeinsam einen neuen Liefertermin bestimmen. Weitergehende Ansprüche des Lieferanten – insbesondere wegen Schadensersatzes, Aufwendungsersatzes – bleiben unberührt.
4. Die Leistungspflicht des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch den Lieferanten verschuldet.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt (z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen) oder auf ähnliche, nicht vom Lieferanten zu vertretende Ereignisse (z. B. Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörung durch Brand oder durch Einschränkung der Ver- und Entsorgung der Betriebsstätte, behördliche / gesetzliche Ein- bzw. Ausfuhrbestimmungen) auch bei dem Vorlieferanten zurückzuführen, werden sich die Parteien über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von den betreffenden Bestellungen zurücktreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 6 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger dauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
6. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Lieferanten sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflichten (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und / oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
7. Tritt eine Unmöglichkeit der Leistung während des Annahmeverzuges des Bestellers ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt der Besteller zur Gegenleistung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
8. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jeden Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.
9. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte unter den Beschränkungen von Ziffer 8 dieser AVB zu.
5. Lieferung, Gefahrübergang
1. Sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, erfolgt die Lieferung in Anwendung der gültigen ICC INCOTERMS 2010 EXW „Werk des Lieferanten“, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Ort („Bestimmungsort“) versandt (Versendungskauf). Der Versand der Ware erfolgt insoweit auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern der Besteller es wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung abgedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt ebenfalls der Besteller. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
2. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so ist der Lieferant berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und / oder gesetzlicher Aufwendungen bleibt unberührt. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Mitwirkungspflichten
1. Das Erbringen der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten erfordert als wesentliche Vertragspflicht die enge Kooperation des Bestellers. Insbesondere schafft der Besteller unentgeltlich die Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
2 Der Besteller benennt eine Kontaktperson, die den Mitarbeitern des Lieferanten zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind.
3. Die vom Besteller zu benennende Kontaktperson verschafft den Mitarbeitern des Lieferanten jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen und versorgt sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und unterrichtet den Lieferanten über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Lieferanten bekannt werden.
4. Der Besteller wird alle dem Lieferanten übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich verwahren, sodass sie bei Beschädigung oder Verlust von Datenträgern rekonstruiert werden können.
5. Der Besteller steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Lieferanten gefertigten Berichte, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.
6. Alle in diesen Bedingungen aufgeführten oder im Einzelauftrag vereinbarten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Bestellers und werden als solche vereinbart. Erbringt der Besteller eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gelten die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Bestellers. Der Lieferant kann den erbrachten Mehraufwand dem Besteller in Rechnung stellen. Der Lieferant kann dem Besteller ferner eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungsleistungen mit der Erklärung setzen, dass er den Einzelauftrag kündige, falls diese Frist fruchtlos verstreicht.
7. Sach- und Rechtsmängel
1. Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageleistung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Produktbeschreibungen in vereinbarten Lasten-/Pflichtenheften und Zeichnungen. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich und im Einzelnen als solche bezeichnet werden. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
3. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen neben der allgemeinen Produktbeschreibung in Publikationen wie Broschüren, Katalogen und Internetinformationen und Preislisten keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Die hierin enthaltenen Angaben und Informationen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maße und sonstige Leistungsdaten stehen unter einem Änderungsvorbehalt und sind nur soweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Geringe Abweichungen von solchen Produkt beschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Besteller nicht unzumutbar sind oder der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
4. Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Der Besteller wird, sofern nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich, die Ware auf die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheit und Menge untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, d. h. eine Abweichung zwischen der vereinbarten und der geleisteten Beschaffenheit der Ware bzw. der vereinbarten Liefermenge, so ist dieser unverzüglich bei dem Lieferanten anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn der Mangel war bei der Untersuchung nicht zu erkennen. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, hat der Besteller diesen Mangel ebenfalls unverzüglich bei dem Lieferanten anzuzeigen. Unterbleibt eine entsprechende Anzeige, gilt die Ware hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
6. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich der Spedition anzuzeigen, die die Anlieferung besorgt hat.
7. Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Lieferanten nicht besteht, so hat der Besteller dem Lieferant den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Lieferant insbesondere berechtigt, die bei ihm entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Ware oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen.
8. Für Sach- und Rechtsmängel der Ware leistet der Lieferant unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 8 – Gewähr wie folgt:
(1) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
(2) Der Besteller hat dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die zur Vornahme der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache nach verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.
(3) Im Fall der Nacherfüllung ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Satz 1 gilt jedoch nur, soweit als die Aufwendungen nicht dadurch erhöht wurden, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten vorgenommene Änderungen der Ware oder bei nicht vertragsgemäßer Verwendung der Ware.
(5) Sofern nichts anderes für die Behandlung von mangelhaften Serienlieferungen vereinbart oder brachenüblich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Bei einem unerheblichen Mangel der Ware besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(6) Für Mängel, die auf eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung zurückzuführen sind, auf mangelhafte Wartung oder unrichtigen Einbau / Montage / Inbetriebsetzung, auf Veränderungen oder sonstige Handlungen des Bestellers oder durch den Besteller beauftragte Dritte, auf unrichtige Lagerung, ungenügende Bewachung, die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, auf eine mangelhafte oder nachlässige Behandlung, auf chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder sonstige Umstände wie abweichende Betriebsbedingungen zurückzuführen sind, und für vom Besteller beigestellte Ware oder Leistungen oder Spezifikationen ist die Mängelhaftung des Lieferanten ausgeschlossen.
(7) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wird der Lieferant auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
(9) Ist eine Leistung gemäß der vorgenannten Ziffer 7.8 (8) zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus wird der Lieferant den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
(10) Der Besteller ist verpflichtet,
- den Lieferanten unverzüglich über die geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzung zu unterrichten,
- den Lieferanten in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche zu unterstützen bzw. dem Lieferanten die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen und
- dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorzubehalten.
(11) Die Ansprüche des Bestellers nach den vorgenannten Ziffern 7.8. (8) – 7.8. (9) sind ausgeschlossen, wenn der Rechtsmangel auf einer Anweisung / Angabe / Vorgabe des Bestellers beruht oder die Rechtsverletzung dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware eigenmächtig oder durch Dritte geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
(12) Sofern der Lieferant nicht nach Ziffern 7.8. (1) bis 7.8. (12) verantwortlich ist, stellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter als auch von hier für angefallenen Rechtsanwalts- und Verfahrenkosten frei.
8. Haftung
1. Der Lieferant haftet im Rahmen dieses Vertrags dem Grunde nach nur für Schäden des Bestellers,
(1) die der Lieferant oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
(2) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
(3) wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren,
(4) aufgrund von Mängeln nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Werkes oder wenn seitens des Lieferanten arglistig getäuscht wurde, oder
(5) die durch die Verletzung einer Pflicht durch den Lieferanten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), entstanden sind.
2. Der Lieferant haftet in den Fällen der Ziffer 8.1 (1) bis (4). der Höhe nach unbegrenzt. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. In anderen als den in Ziffer 8.1 bis 8.2 genannten Fällen ist die Haftung des Lieferanten – unabhängig vom Rechtsgrund – vollständig ausgeschlossen.
4. Soweit der Lieferant gemäß Ziffer 8.2 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, ist diese Haftung zusätzlich auf höchstens EUR […] bzw. bei reinen Vermögensschäden auf einen Betrag von höchstens EUR […] begrenzt.
5. Soweit der Lieferant gemäß Ziffer 8.2 nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
6. Soweit die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.
7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze der Mithaftung und die Schadensminderungspflicht entsprechende Anwendung. Der Besteller stellt den Lieferanten frei von Ansprüchen Dritter aufgrund von Schäden, die auf Vorgaben, Spezifikationen, Angaben oder Anweisungen des Bestellers basieren.
9. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate.
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablieferung der Ware. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter, bei Arglist des Lieferanten und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers gemäß Ziffer 7 AVB ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung des Kaufpreises vor.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferant unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle für eine Verteidigung erforderlichen Dokumente auszuhändigen, damit der Lieferant seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferanten im Falle des Obsiegens die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferanten entstandenen Ausfall.
3. Dem Besteller ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung der Ware durch den Besteller wird stets für den Lieferant vorgenommen. Wenn der Wert der dem Lieferant gehörenden Ware jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Lieferant gehörenden Waren und / oder der Verarbeitung, so erwirbt der Lieferant Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Ware zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit der Lieferant nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Lieferant und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferant Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der dem Lieferant gehörenden Ware zu dem der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung der Ware mit dem Lieferant nicht gehörender Ware. Soweit der Lieferant nach dieser Vorschrift Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Besteller dies für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kostenfrei. In den vorgenannten Fällen hat der Besteller dem Lieferanten seinen jeweiligen Auftragnehmer, die jeweilige Referenznummer, den Auftraggeber, das Auftragsdatum und sonstige andere relevante Daten zur Identifizierung des Verbleibes der Ware mitzuteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Ware oder die Neuware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Der Besteller tritt dem Lieferanten jedoch bereits jetzt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferant in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht.
4. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Die Befugnis des Lieferanten, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist verlangen, dass der Besteller dem Lieferanten die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, dem Lieferanten alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) unverzüglich die Abtretung mitteilt.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Der Lieferant verpflichtet sich, die dem Lieferanten zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferanten. Der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware bestimmt sich nach dem Marktpreis, der zum Zeitpunkt des Freigabeverlangens gilt.
8. Die in den vorhergehenden Ziffern enthaltenen Abtretungen werden hiermit vom Lieferanten ausdrücklich angenommen.
11. Entsorgung
1. Die Waren des Lieferanten sind nicht für den privaten Gebrauch vorgesehen. Nach Beendigung der Nutzung der vom Lieferant gelieferten Ware ist der Besteller verpflichtet, diese Ware auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften und Richtlinien ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Der Besteller stellt den Lieferanten von sämtlichen Verpflichtungen des § 10 Abs. 2 Elektrogesetz oder anderen möglicherweise anwendbaren dieser Vorschrift entsprechenden gesetzlichen Regelungen anderer Staaten der Europäischen Union frei; insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
3. Sofern gelieferte Ware an Dritte weitergegeben wird, ist der Besteller verpflichtet, diese vertraglich zu verpflichten, die Ware nach Beendigung der Nutzung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei erneuter Weitergabe der Ware sind die Dritten vertraglich zu verpflichten, den Empfängern der Ware eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
4. Unterlässt der Besteller, Dritte an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Lieferant ist von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
5. Die Rechte und Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungsverpflichtung und Freistellung durch den Besteller, verjähren nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung der Ware. Die zweijährige Frist beginnt frühestens mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Bestellers beim Lieferanten über die Beendigung der Nutzung.
6. Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der Ware durch den Lieferanten bedarf der Schriftform. Die Rücknahme und Entsorgung durch den Lieferanten ist im Preis nicht inbegriffen.
11. Geheimhaltungsvereinbarung
1. Der Besteller verpflichtet sich über alle ihm bekannt gegebenen oder gewordenen Geschäftsinformationen und / oder Know-how Stillschweigen auch über die Dauer der Geschäftsbeziehung hinaus zu wahren. Von dieser Vereinbarung sind öffentlich bekannte oder bekannt gewordene oder von Dritten erhaltene Informationen ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand/Erfüllungsort
1. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort sind München.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Abschnitt B.
Zusätzliche Bedingungen für Hard- und Software-Entwicklungen
1. Lieferumfang
1. Der Lieferant übernimmt bei der Vereinbarung von Werkleistungen die Verpflichtung zur vertragsgemäßen kundenspezifischen Erstellung von Hardware und/oder Programmierung bzw. Anpassung von Software oder zur Erstellung sonstiger Arbeitsergebnisse (nachfolgend zusammenfassend „Entwicklungen“).
2. Die Lieferung einer Dokumentation sowie die Lieferung von Quell Code Dateien von Entwicklungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
2. Lastenheft / Pflichtenheft
1. Das Pflichtenheft ist eine abschließende Dokumentation der vom Besteller an die Entwicklungen gestellten Anforderungen (einschließlich Leistungsbeschreibung, Entwicklungs- und Dokumentationsrichtlinien etc.). Das Pflichtenheft muss dem Lieferant bei Auftragserteilung über Werkleistungen in verbindlicher Fassung vorliegen.
2. Wird der Lieferant auch mit der Erstellung des Pflichtenheftes beauftragt, so wird dieses mit der Freigabe durch den Besteller verbindlich. Der Besteller gibt das Pflichtenheft unverzüglich nach Vorlage durch den Lieferanten frei oder lehnt die Freigabe unter Angabe von Gründen ab. Änderungen des zunächst vorgelegten Pflichtenheftes werden durch den Lieferanten nach erneuter Beauftragung durch den Besteller in Form von Dienstleistungen erbracht. Soweit der Besteller binnen zehn Werktagen nach Vorlage des Pflichtenheftes durch den Lieferanten keine Erklärung abgibt, wird das vorgelegte Dokument verbindlich.
3. Gefahrübergang beim Werkvertrag
1. Finden auf die Leistung des Lieferanten die gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertragsrecht Anwendung und ist damit eine Abnahme der Leistung erforderlich oder wurde mit dem Besteller eine Abnahme der Leistungen vertraglich vereinbart, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit Abnahme der Ware auf den Besteller über.
2. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme ist.
4. Besondere Mitwirkungspflichten
1. Der Besteller hat der Lieferant unbeschadet der allgemeinen Mitwirkungspflichten nach Maßgabe dieser Bedingungen die zur Durchführung der Werkleistungen erforderlichen nachfolgenden Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Hierzu gehören, soweit dies nicht schon vor Angebot bzw. Auftrag erfolgt ist, ein vollständiges Pflichtenheft (mit Anforderungskatalog, Leistungsbeschreibungen), ferner Testdaten für die Durchführung von Abnahmetests. Der Umfang der vorstehenden Informationen ist regelmäßig im Einzelauftrag festzulegen. Soweit im Einzelauftrag nichts Besonderes vereinbart wird, müssen die benötigten Unterlagen, Informationen und Daten vor Beginn der Arbeiten in verbindlicher Fassung vorliegen.
3. Der Besteller stellt ferner die zur Durchführung der Werkleistungen erforderliche Soft- und Hardware einschließlich sämtlicher zur Nutzung erforderlicher Lizenzen, Genehmigungen und sonstiger Rechte bei. Dies umfasst auch etwaige Standardsoftware des Lieferanten, die nach Maßgabe des Einzelauftrages anzupassen oder zu implementieren ist.
4. Die vorstehenden Verpflichtungen und Leistungen des Bestellers (Mitwirkungspflichten) werden von diesem auf eigene Kosten erfüllt.
5. Projektorganisation
1. Jeder Vertragspartner benennt dem anderen einen Projektleiter oder Teil-Projektleiter, die mit der Erstellung der kundenspezifischen Programmierung/Anpassungen zusammenhängende Informationen und Entscheidungen herbeizuführen haben.
2. Weitere Regelungen zur Projektorganisation können zwischen den Parteien einzelvertraglich getroffen werden.
6. Besondere Regelungen zu Lieferterminen bei Werkverträgen
1. Verbindliche Fristen für die Ablieferung / Bereitstellung zur Abnahme der Entwicklungen und für die sonstigen vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelauftrag und sind als „Projektfertigstellungstermin“ zu bezeichnen.
2. Die Fristen verlängern sich entsprechend, wenn im Falle der Erstellung des Pflichtenheftes durch den Lieferanten dessen Freigabe vom Besteller nach dem vorgesehenen Termin erfolgt oder wenn sonstige zur Erstellung der Entwicklungen erforderliche Unterlagen aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Termin vorliegen, der zum Beginn der Arbeiten vorgesehen ist. Dasselbe gilt, wenn durch eine nachträgliche Änderung des Pflichtenheftes oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände der Lieferant an der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages behindert wird. Als vom Lieferant nicht zu vertretende Umstände gelten insbesondere Verzögerungen oder Mängel der Leistungen oder der bereit zu stellenden Systemumgebung, die im Rahmen der Zusammenarbeit vom Besteller zu erbringen sind.
7. Kündigung
Ein Recht zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags besteht nicht; § 649 BGB wird insoweit abbedungen.
8. Abnahme
1. Der Lieferant wird die Entwicklungen nach Abschluss der Testphase zur Abnahme freigeben. Der Besteller ist nach Freigabe zur unverzüglichen Durchführung der Abnahme verpflichtet. Der Lieferant wird bei der Durchführung der Abnahme durch den Besteller einbezogen.
2. Die Abnahme erfolgt unter Verwendung der zwischen den Parteien vereinbarten Dokumentation (Pflichtenheft, Abnahmetestdokumentation). Über die Ergebnisse der Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Hierin werden etwaige aufgetretene Mängel nach folgenden drei Kategorien unterschieden:
Kategorie 1: schwere Mängel z.B.:
– Mängel, die dazu führen, dass die Entwicklungen insgesamt nicht genutzt werden können.
– Mängel in zentralen Funktionen der Entwicklungen, die zum Abbruch der gesamten Anwendung führen.
Kategorie 2: mittlere Mängel, z.B.:
– Mängel in den Entwicklungen, die nicht zu den in der Kategorie 1 aufgeführten Mängeln gehören und gleichwohl so erheblich sind, dass eine Abnahme und Mängelkorrektur im Rahmen der Gewährleistung nicht zumutbar ist, da betriebskritische Funktionen nicht ohne wesentliche Mängel sind. Der Mangel kann nicht mit organisatorischen Mitteln umgangen werden.
Kategorie 3: leichte Mängel, z.B.:
– Mängel, die keine bedeutsame Auswirkung auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Entwicklung haben. Die Nutzung der Entwicklung ist hierdurch nicht oder nur unwesentlich eingeschränkt.
3. Mängel der Mängelkategorie 1 und 2 sind noch während der Abnahmeprüfung zu beheben oder so zu umgehen, dass eine Nutzung der Entwicklung zumindest im Sinne der Mängelkategorie 3 möglich ist. Der Lauf der Abnahmeprüfung wird während der Dauer, in der die Entwicklung infolge eines Mangel der Kategorie 1 oder 2 nicht weiter getestet werden kann, gehemmt, wobei die Hemmung mit der Übergabe der zur Mängelbehebung erforderlichen Dokumentation durch den Besteller eintritt und mit der Lieferung und Meldung der Mängelkorrektur durch den Lieferanten endet.
4. Der Besteller ist bei Mängeln der Kategorie 1 zur vollständigen Wiederholung der Abnahme berechtigt, während Mängel der Mängelkategorie 2 zur Wiederholung der Abnahme der hiervon betroffenen Funktionen führt. Der Besteller ist ferner nach wiederholtem Scheitern der Mängelbehebung (mindestens 2 mal) innerhalb angemessener Frist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt. Die Mängelkorrektur von Mängeln der Mängelkategorie 3 erfolgt im Rahmen der Nacherfüllung. Bei fehlender Erklärung innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Freigabe durch den Lieferanten oder bei Nutzung oder Inbetriebnahme gilt die Abnahme als erklärt.
5. Die Abnahmetestdokumentation ist von den Parteien auf der Grundlage des Pflichtenheftes zu erstellen und beidseitig durch Unterschrift anzuerkennen. Die Abnahme-Test-Dokumentation ist eine abschließende Beschreibung sämtlicher Abnahmetests, deren Durchführung, sowie die Festlegung von Mängelkategorien und der zu erwartenden Testergebnisse, deren Einhaltung von den Parteien einvernehmlich als Erfüllung des Pflichtenheftes durch die Individualsoftware, bzw. die Modifikationen des Systems anerkannt wird (Abnahmefähigkeit). Die Abnahme-Test-Dokumentation ist – soweit im jeweiligen Leistungsschein nichts anderes vereinbart – je nach Projektfortschritt und Erforderlichkeit spätestens jedoch vier (4) Wochen vor Beginn der Systemtests laut Projektplan beidseitig durch Unterschrift freizugeben.
9. Änderung der Leistung
1. Als vereinbarter Leistungsumfang gilt, was im Einzelauftrag oder bei Werkleistungen auch im Pflichtenheft, der Abnahmetestdokumentation oder durch die Abnahme von Meilensteinen als Arbeitsergebnis akzeptiert wurde einschließlich der darin enthaltenen Planungen, Konzepte und Festlegungen für Folgephasen sowie sonstige einvernehmlich verabschiedete Projektdokumentation.
2. Ein Änderungswunsch kann sowohl vom Besteller als auch vom Lieferanten ausgehen. Jeder Änderungswunsch ist schriftlich zu formulieren und dem verantwortlichen Ansprechpartner der anderen Partei zu übergeben.
3. Der Lieferant ist nach Eingang des entsprechenden schriftlichen Änderungswunsches zur unverzüglichen Mitteilung des Anpassungsaufwandes verpflichtet. Die entsprechende Änderungsvereinbarung wird Bestandteil des ursprünglichen Auftrages, wenn sie von den Parteien schriftlich anerkannt wird. Der Lieferant untersucht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Änderungswunsches die dort beschriebene Änderung, ermittelt die Auswirkungen der Änderungen und stellt sie schriftlich (einschließlich Email und Telefax) in einem Nachtragsangebot zusammen.
4. Der Besteller wird den Lieferant in angemessener Frist – jedenfalls innerhalb von 14 Tagen – benachrichtigen, ob er das Nachtragsangebot annimmt. Der Aufwand des Lieferanten für die Untersuchung der Änderung sowie etwaige Stillstandskosten (neutrale Zeiten) sind durch den Besteller gesondert zu vergüten, wenn der Änderungswunsch vom Besteller ausgeht oder wenn der Änderungswunsch vom Lieferanten ausgeht und die Änderung sachlich notwendig ist, dies aber für den Lieferanten bei Auftragserteilung nicht erkennbar war.
10. Rechte
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nichtausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer vom Lieferanten übergebenen Dokumentationen für die Durchführung des Vertrags zu nutzen. Sie wird zur Verwendung für die bestimmte Ware überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Soweit im Lieferumfang Open Source Software enthalten ist, richten sich die Rechte daran nach den jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen.
3. Der Besteller darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller ist berechtigt eine Sicherungskopie zu erstellen.
4. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien verbleiben beim Lieferanten bzw. beim Softwarelieferanten.
5. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Der Besteller ist nicht befugt, die Software auf einem anderen System oder Speichermedium zu übertragen, abzuspeichern und/oder weiterzuverarbeiten.
Stand: Mai 2024